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Rundschreiben 4. Mai 2010

Sehr geehrtes Mitglied,

mit diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen einen kleinen Zwischenbericht zum Verlauf des Ostergeschäftes mit Ausblick auf die Saison 2010 geben, Sie über unsere Aktivitäten unserer durch die Fusion bedingten erweiterten Ortsführungs-Programme informieren und die steuerlichen Aspekte der ab 2010 erfolgten Reduzierung der MwSt. für Vermietungserlöse – auch bei Ferienwohnungen – ansprechen.

„Die Insel ist wie eine Oase“ wurde am 7. April über das „erfolgreiche Osterwochenende“ im Lokalteil der Sylter Rundschau tituliert. Teilweise war vom besten Ostergeschäft seit Jahren die Rede. Einige Seiten davor wurde diese Aussage durch einen anderen Bericht allerdings relativiert. In derselben Sylter Rundschau-Ausgabe wurde auf Seite 4 über die Stellungnahme des Vorsitzenden des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein, Volker Popp, zum Ostergeschäft berichtet, die sich im Wesentlichen zwar auf die schleswig-holsteinische Ostseeküste bezog, in ihrer Aussage aber den gesamten Bereich des Tourismusverbandes betraf und auch nicht ausschloß: „In vielen Gemeinden habe es deutlich weniger kurzfristige Buchungen und spontane Anreisen gegeben als in den Vorjahren....... Grund seien die schlechten Wetterprognosen für die Ostertage gewesen. …........Durch die unzureichenden Vorhersagen seien den Badeorten zu Ostern Verluste in Millionenhöhe entstanden!“

Sehen wir uns die Osterbuchungszahlen verschiedener Westerländer Hotels an, so werden die Aussagen von Herrn Popp bestätigt. Das Ostergeschäft erbrachte in diesen Betrieben von Karfreitag bis Ostermontag nur eine Auslastung von knapp 60 %, vor einem Jahr lag die Auslastung über die Feiertage vergleichsweise bei ca. 85 %. Aber auch in den Jahren davor gab es – je nach Wetter oder einem früheren oder späteren Ostertermin - sehr große Unterschiede. Ähnlich ist die Belegung auch bei den dem Buchungszentrum angeschlossenen Vermietern zu beobachten. Wenn auch subjektiv die Einkaufsstraßen in Westerland eine „volle Insel“ suggerieren, so darf man nicht vergessen, daß bei bedecktem Wetter die Urlauber nicht am Strand spazieren, sondern „shoppen“ gehen, ergänzt noch durch die zahlreichen Tagesgäste!

Klarheit ins Saisongeschehen können nur objektive statistische Zahlen bringen, die möglichst kurzfristig zur Verfügung stehen sollten, um gegebenenfalls rechtzeitig durch Marketingmaßnahmen (Anzeigen, PR-Maßnahmen pp.) noch Auslastungsverbesserungen zu erzielen. Nicht hilfreich ist es, wenn objektiv festzustellender Auslastungsrückgang ignoriert wird und öffentlich „Schönfärberei“ getrieben wird, weil es dem Image der Insel schaden könne, einmal nicht so „nachgefragt“ zu sein.

Im Jahr 2009 ist Sylt noch mit einem „blauen Auge“ davongekommen, 2010 scheint – von den Vorausbuchungen aus zu schließen – ähnlich wie 2009 laufen zu können. Ob allerdings die durch den diesjährigen lang anhaltenden strengen Winter verursachten Mietausfälle durch die übrigen Monate „wettgemacht“ werden können, muss sich noch erweisen! Immerhin weist das Statische Landesamt Schleswig-Holstein im Vergleich zum Vorjahr 2009 für die Monate Januar und Februar 2010 in der Hotellerie für das Reisegebiet Nordsee einen Rückgang bei den Übernachtungen in Höhe von 7,2 %, bei der sogenannten Parahotellerie (beinhaltet auch die Ferienwohnungen) einen Rückgang von 9,1 % bei den Übernachtungen aus (veröffentlicht durch das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein am 20.4.2010).

Vielfach sind die Anstrengungen, um den Gästen einen angenehmen Aufenthalt zu gewährleisten. Anerkennend gegenüber dem Bauhof der Gemeinde Sylt äußerte sich der Verschönerungsausschuß des FVV zur fast sensationell termingerechten Krokusblüte zum Osterfest im Westerländer Stadtbild.. Auch die vom FVV Westerland traditionell veranstalteten Gästeführungen runden einen angenehmen Gästeaufenthalt ab. Diese werden gerade auch an den Tagen gern in Anspruch genommen, wenn witterungsmäßig kein Strandwetter vorherrscht. Ab 2010 hat der FVV Westerland das Gästeführungsprogramm erheblich erweitert. In Zusammenarbeit mit dem ISTS werden nun auch Gäste- und Wattwanderungen in den Inseldörfern der fusionierten Gemeinde Sylt angeboten. Eine Übersicht aller diesjährigen Gästeführungen finden Sie auf der Rückseite dieses Rundschreibens, Flyer werden z.Zt. gedruckt. Alle Vermieter bitten wir, ihre Gäste auf unsere Gästeführungen hinzuweisen. Wir sind darauf angewiesen, dass dieses Angebot auch ausreichend angenommen wird, damit die Finanzen des FVV Westerland nicht überstrapaziert werden.

Untenstehend finden Sie eine Information über die seit Januar 2010 geltende reduzierte Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen für die Vermieter unter unseren Mitgliedern.

Mit herzlichen Grüßen
gez.
Hayo Feikes Hans-Georg Will
Vorsitzender Stellvertr. Vorsitzender Westerland, den 04.05.2010


Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen:

Mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Umsatzsteuersatz (die Mehrwertsteuer!) für Beherbergungsleistungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Dies hat eine Fülle an Zweifelsfragen aufgeworfen, zu denen die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 5.3.2010 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7210/07/10003 und IV C 5 – S 2353/09/10008) Stellung genommen hat. Hierzu sind folgende Aspekte hervorzuheben:

a) Erstmalige Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Insoweit ist zu beachten, dass Beherbergungsleistungen mit ihrer Beendigung ausgeführt werden. Die Übernachtung vom 31.12.2009 auf den 1.1.2010 unterliegt damit bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Unmaßgeblich sind die Zeitpunkte der Buchung, der Rechnungsausstellung und der Zahlung.

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gilt nur für die kurzfristige Beherbergung von Fremden. Entscheidend ist, dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, die Räume für einen dauernden Aufenthalt bereitzustellen. Als kurzfristig wird dabei eine Überlassung von nicht mehr als sechs Monaten angesehen.

b) Begünstigte Leistungen

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Ein hotelartiger Betrieb ist allerdings nicht Voraussetzung für die Erbringung solcher Leistungen.

Begünstigt sind allerdings nur die Leistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Dies ist insbesondere für die folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn diese gegen ein gesondertes Entgelt erbracht werden:

∙ Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Telefon) ausgestatteten Räumen,

∙ Stromanschluss,

∙ Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,

∙ Reinigung der gemieteten Räume,

∙ Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug,

∙ Weckdienst,

∙ Bereitstellung eines Schuhputzautomaten und

∙ Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen.

Dagegen sind nicht begünstigt, sondern unterliegen dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer:

∙ Überlassung von Tagungsräumen,

∙ Überlassung von Räumen für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit,

∙ gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen,

∙ Vermittlung von Beherbergungsleistungen und

∙ unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen).


c) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Insoweit muss die Leistung dann zwingend aufgeteilt werden. Nicht begünstigt sind danach insbesondere:

∙ Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All-inklusive“),

∙ Getränkeversorgung aus der Minibar,

∙ Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),

∙ Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“),

∙ sog. Wellnessangebote,

∙ Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs,

∙ Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,

∙ Transport zwischen Bahnhof oder Flughafen und Unterkunft.

d) Angaben in der Rechnung

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die derart abgegrenzten Beherbergungsleistungen erfordert besondere Beachtung bei der Rechnungsstellung. In umsatzsteuerlichen Rechnungen muss das Entgelt nach Steuersätzen aufgeteilt werden. Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, müssen getrennt von den Leistungen aufgeführt werden, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

Wird für Leistungen, die nicht vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird es dann, wenn kein besonderes Entgelt vereinbart wurde, nicht beanstandet, dass folgende Leistungen zu einem Sammelposten (z.B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird: Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof oder Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Es wird von der Finanzverwaltung ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

e) Anwendungsregelung

Vorstehende Änderungen sind für Sie nur von Bedeutung, wenn Sie ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind und nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (Vorjahresumsatz unter EUR 17.500,00 und im laufenden Kalenderjahr unter EUR 50.000,00) fallen. Beachten Sie bitte, dass es sich bei den Umsatzbeträgen um Grenzen handelt, in die alle Umsätze - nicht nur die Umsätze aus der Vermietung - einzubeziehen sind.

Dieses Informationsblatt soll Ihnen nur zur vorläufigen Information dienen! Einzelheiten besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, wenn Sie also im Vorjahr 2009 mehr als EUR 17.500,00 und in diesem Jahr 2010 mehr als EUR 50.000,00 umsetzen!

gez. Timo Sönnichsen, Schatzmeister FVV Westerland/Sylt e.V.
Westerland, den 04.05.2010



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Rundschreiben vom 20.07.2007 / Einladung zur Mitgliederversammlung am 14.7.2010

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