Die Satzung

Satzung des Fremdenverkehrsvereins Westerland e.V.

 

 

Präambel



Der Verein ist der Zusammenschluss von Betreibern von Fremdenverkehrseinrichtungen im weitesten Sinne, sowie von Personen, Firmen und Organisationen, die dem Fremdenverkehr nahe stehen.

§ 1 Name und Sitz

1.
Der Verein führt den Namen Fremdenverkehrsverein Westerland/Sylt e.V.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des AG Niebüll eingetragen und hat seinen Sitz in Westerland.

§ 2 Vereinszweck

1.
Der Verein bezweckt die Wahrnehmungen der gemeinsamen Interessen und die Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck erfüllt er u.a. folgende Aufgaben:

a) touristische Serviceleistungen vor Ort
b) Betreuung der Gäste und seiner Mitglieder
c) Durchführung von Werbemaßnahmen
d) Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Institutionen, Verbänden und Trägern öffentlicher Belange

2. Ziel des Vereins ist es, mit anderen Institutionen Westerlands und der Insel Sylt zusammenzuarbeiten und bei Maßnahmen der Stadt Westerland bzw. des Tourismus-Service Westerland mitzuwirken, die dem Fremdenverkehr dienen. Der Verein kann sich an Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung beteiligen.

3. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1.
Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Ferner können Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie deren Eigenbetriebe die Mitgliedschaft erwerben.

3. Ein Mitglied kann aufgrund besonderer Verdienste vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung.
Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Frist vorgenommen werden.

b) durch Ausschluss
- wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt oder wenn es in einer anderen Weise den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt
- wenn ein Mitglied mit dem Entrichten des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Von den Gründen der Ausschließung ist das Mitglied in Kenntnis zu setzen. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen.

c) durch Tod

Mit der Kündigung oder dem Ausschluss erlöschen alle denkbaren aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenen Rechte und Pflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten

1.
Die Mitglieder des Fremdenverkehrsvereins haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern aus dieser Satzung sich nicht etwas anderes ergibt. Sie sollen die gemeinsamen Interessen des FVV fördern, die Aufgaben des FVV unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beachten.

2. Die Mitglieder des FVV sind zur Beitragszahlung verpflichtet, und erkennen die in der Beitragsordnung beschlossenen Beiträge an. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus 6 Personen und zwar

a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem ersten Beisitzer
d) dem zweiten Beisitzer
e) dem Schatzmeister
f) dem Schriftführer

2. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Hierzu erlässt er eine Geschäftsordnung.

3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

4.
Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden und in der Reihenfolge durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Der Vorsitzende, der erste stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nach außen.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Verein verpflichten, werden vom Vorsitzenden und vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister mit einem der vorgenannten Vorstandsmitglieder abgegeben.

6.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

8. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand auf der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

9. Entscheidungen mit Stimmengleichheit sind abgelehnt.

§ 7 Mitgliederversammlungen

1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der Tagungsortes, der Versammlungszeit und der Tagesordnung einberufen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

2. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse zu erfolgen.

3. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand mit Mehrheit der Anwesenden oder 1/10 der Vereinsmitglieder es beantragen.

4. Anträge von Mitgliedern zur Versammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich gestellt werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. Die Satzung kann nicht durch einen Dringlichkeitsantrag geändert werden.

5. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere die:

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Mitglieder des Verschönerungsausschusses
- Festsetzung der Beiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins

§ 8 Ausschüsse

1.
Als ständiger Ausschuss wird der Verschönerungsausschuss gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern, sowie einem Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen. Mindestens ein Mitglied muss dem Vorstand angehören. Die Auflösung des Arbeitsausschusses erfolgt durch den Vorstand nach Erledigung des Arbeitsauftrages.

§ 9 Haushaltsführung

1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins nach Massgabe der gefassten Beschlüsse. Er hat für jedes Geschäftsjahr im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. Er hat die Finanzsituation des Vereins laufend zu überwachen und die Vorstandsmitglieder jederzeit auf Verlangen zu unterrichten.

3. Der Schatzmeister legt zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.

4. Der Verein darf keine Bürgschaften übernehmen.

5. Zur Überbrückung saisonaler Engpässe darf ein Kassenkredit in Anspruch genommen werden. Der Kreditbetrag darf 50 % der voraussichtlichen jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht übersteigen. Die am Tag der Satzungsänderung bestehenden Verpflichtungen werden hiervon nicht berührt.

§ 10 Kassenprüfer und Kassenordnung

1.
Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

2.
Die Kasse soll mindestens einmal im Jahr durch die Kassenprüfer einer unvermuteten Prüfung unterzogen werden.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 11 Wahlen

1.
Die Wahlen werden grundsätzlich in offener Wahl durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen diese in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.

2. Als Mitglied des Vorstandes ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern der höchsten Stimmenzahl. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3. Zu den Wahlen der Kassenprüfer und zum Verschönerungsausschuss genügt die einfache Mehrheit. Blockwahl ist zulässig.

4. Die jeweiligen Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich
. Ausgeschlossen von der Wiederwahl in Folge sind die Kassenprüfer.

5. Der Vorsitzende, der zweite stellvertretende Vorsitzende, der erste Beisitzer, ein Kassenprüfer, die Mitglieder des Verschönerungsausschusses werden in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der erste stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer, der zweite Beisitzer und der zweite Kassenprüfer werden in Jahren mit ungerader Zahl gewählt.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1.
Zur Änderung der Satzung ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Text der Satzungsänderung ist in der Geschäftsstelle den Mitgliedern zur Einsicht zugänglich zu machen.

2.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Westerland mit der Maßgabe, es gemeinnützig zu verwenden.

§ 13 Salvatorische Klausel

Für den Fall, daß eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollte oder sein sollten oder werden, wird eine Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist am 15.12.2003 beschlossen worden und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eintragung der neuen Satzung ins Vereinsregister:

Die neue Satzung ist am 14.4.2004 in das Vereinsregister des Amtsgericht Niebüll eingetragen worden.